Satzung

 

der Betriebssportgemeinschaft Gasnetz Hamburg

 

§ 1       Zweck der Betriebssportgemeinschaft

Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-Vo vom 24. Dezember 1953

Die BSG hat die Aufgabe, den Gemeinsinn zu fördern, den Betriebsangehörigen und Pensionären und deren Familienmitgliedern Gelegenheit zur Ausübung der verschiedenen Sportarten auf freiwilliger Grundlage zu geben.

 

§ 2       Mitgliedschaft

Jeder Betriebsangehörige der Gasnetz Hamburg kann aktives oder passives Mitglied werden. Dasselbe gilt für Familienmitglieder, Pensionäre und Betriebsfremde. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

 

§ 3       Austrittserklärung und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt mit einer schriftlichen Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Quartalsschluss erfolgen. Er muss dem erweiterten Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich gemeldet werden.

Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand Mitglieder ausschließen, wenn

Ein schwerer Verstoß gegen die Satzung und eine Schädigung des Ansehens des Sports festgestellt wird

Die Beiträge trotz Aufforderung länger als 3 Monate rückständig bleiben.

 

§ 4       Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Höhe derselben bestimmt die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Auszubildende/ duale Studenten der Gasnetz Hamburg werden bis zum Abschluss

ihrer Ausbildung/ Studium beitragsfrei gestellt.

Über Befreiung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand mit den Spartenleitern.

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und unterwirft sich damit der Satzung der BSG Gasnetz Hamburg.

Alle Mitglieder genießen die Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus dem Aufgabengebiet der BSG ergeben. Sie können am Sportbetrieb teilnehmen.

Die Mitwirkung an Punkt- und Pokalspielen richtet sich nach der Satzung des BSV Hamburg e.V. und nach der Spielordnung für die jeweilige Sparte.

 

§ 6       Verwendung der Mittel der BSG

Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse durch Gasnetz Hamburg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Verwaltung und Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel obliegt dem erweiterten Vorstand.

 

§ 7       Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8       Auflösung der BSG

Über die Auflösung der BSG beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung der BSG fällt ihr Vermögen dem Sozialfonds von Hamburg Netz zu.

 

§ 9       Verwaltungsorgane der Betriebssportgemeinschaft

Die Betriebssportgemeinschaft verwaltet sich durch

 

             Hauptversammlung

             Den Vorstand

             Die Spartenleiter

             Etwaige Ausschüsse

 

§ 10     Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung soll im ersten Viertel des jeweiligen geraden Kalenderjahres stattfinden. Sie besteht aus den erschienenen Mitgliedern. Die Einladung muss mindestens 14. Tage vorher schriftlich erfolgen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

Die Hauptversammlung nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, den Kassenbericht und den Kassenprüferbericht entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und beschließt über Anträge aus der Hauptversammlung. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.

Zur Annahme von Anträgen ist einfache Stimmenmehrheit notwendig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das Interesse der BSG dies erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Stichwortprotokoll zu führen, in welches Beschlüsse wörtlich einzutragen sind. Dieses Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und bei den BSG-Akten aufzubewahren. Es kann dort jederzeit eingesehen werden.

 

§ 11     Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt und zwar der 1.Vorsitzende –erstmals 1996- sowie der 2. Vorsitzende, der Kassen- und Schriftwart jeweils auf der folgenden Hauptversammlung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Er besteht aus dem

 

        1.Vorsitzenden

        2.Vorsitzenden

        Kassen- und Schriftwart

 

Wiederwahl ist zulässig

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt sein Amt jederzeit zur Verfügung zu Stellen. Fällt ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen.

Scheiden im gleichen Zeitraum der 1. Und 2. Vorsitzende aus, so hat eine außerordentliche Hauptversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.

Dem erweiterten Vorstand gehören die Spartenleiter an

Verbindliche Erklärungen müssen von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.

 

§ 12     Spartenleiter

Die Spartenleiter werden von den Mitgliedern der einzelnen Sparten für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13     Ausschüsse

Der Vorstand kann je nach Bedarf Ausschüsse einsetzen und auflösen. Er bestimmt ihre Rechte und Pflichten und überwacht deren Tätigkeit.

 

§ 14     Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für vier Jahre, einer auf der einen Hauptversammlung – erstmals 1996- ein zweiter auf der folgenden Hauptversammlung.

Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte der BSG mindestens zweimal im Jahr unvermutet zu überprüfen und der Hauptversammlung Bericht über die durchgeführte Kassenprüfung zu erstatten. Damit ist die Abstimmung der Kasse sowie die ordnungsgemäße Abzeichnung aller Beträge verbunden.

Wiederwahl ist möglich.

 

 

Beschlossen am 26. August 1975 durch die Hauptversammlung

Änderungen gem. Jahreshauptversammlung 05.05.1978, 28.03.1995, 30.09.2014, 02.03.2016, 17.05.2017 und 01.02.2018 sind berücksichtigt.